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Bau- und Grundstücksverwaltungs GmbH
Ockershäuser Allee 7a - 35037 Marburg
Telefon: 0 64 21 - 16 96 00
E-mail:
office@marburger-bauverein.de
Verwalteraufgaben
für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
Die Verwaltung nach
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bezieht sich generell nur
auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums,
also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst.
Zu den Aufgaben des
Verwalters gehören
- Hausgeld, Beiträge,
Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
anzufordern, in Empfang zu nehmen, abzuführen und notfalls
gerichtlich geltend zu machen
- alle Zahlungen
und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- gemeinschaftliche
Gelder zu verwalten, anzulegen und über deren Verwendung
Rechnung zu legen. Dabei hat er die Verwaltung der Gelder
mit der Sorgfalt eines Verwalters für Wohnungseigentum
zu betreiben und die Gelder der Wohnungseigentümer von
seinem und dem Vermögen Dritter gesondert zu halten
- Willenserklärungen
und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Eigentümer
in dieser Gemeinschaft gerichtet sind
- die Wohnungseigentümer
gerichtlich und außergerichtlich, auch in eigenem Namen,
in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend
zu machen
- Erklärungen
abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-,
Rundfunk-, oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder
mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich sind
- mit Wirkung für
und gegen die Eigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben
Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte
vorzunehmen
- einen Hausmeister
auf Wunsch der Eigentümergemeinschaft einzustellen
- einmal jährlich
eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, den
Vorsitz zu übernehmen, sofern die Wohnungseigentümer
nichts anderes beschließen
- Niederschriften
über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft
ohne Verzug anzufertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer
durchzuführen
- Niederschriften
über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft
sowie die gerichtlichen Entscheidungen ordnungsgemäß
aufzubewahren
- jedem Eigentümer
eine Kopie der Beschlüsse der Eigentümerversammlung
zu übersenden
- der Wohnungseigentümergemeinschaft
auf Wunsch eine Hausordnung zur Beschlussfassung vorzulegen
und für deren Durchführung zu sorgen
- einen Wirtschaftsplan
und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung
aufzustellen und sie der Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Beschlussfassung vorzulegen
- Maßnahmen
zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen
- in dringenden
Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen
- Verträge
mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
des gemeinschaftlichen Eigentums abzuschließen, zu verlängern,
zu erneuern, zu verändern oder zu beenden, insbesondere
Verträge mit Hauswarten, Hausmeistern oder sonst erforderlichem
Dienstpersonal
- die Auswahl der
Versicherer zu treffen und die notwendigen Verträge abzuschließen
und zu kündigen
Verwaltergebühr
Die Verwaltergebühr
ist abhängig von Größe, Struktur und Abrechnungsart
der Eigentumsanlage. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein
Ihren Bedürfnissen entsprechendes Angebot. |