MSB
Bau- und Grundstücksverwaltungs GmbH
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Verwalteraufgaben für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Die Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bezieht sich generell nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst.

Zu den Aufgaben des Verwalters gehören

  • Hausgeld, Beiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
    anzufordern, in Empfang zu nehmen, abzuführen und notfalls gerichtlich geltend zu machen
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
  • gemeinschaftliche Gelder zu verwalten, anzulegen und über deren Verwendung Rechnung zu legen. Dabei hat er die Verwaltung der Gelder mit der Sorgfalt eines Verwalters für Wohnungseigentum zu betreiben und die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem und dem Vermögen Dritter gesondert zu halten
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Eigentümer in dieser Gemeinschaft gerichtet sind
  • die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich, auch in eigenem Namen, in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen
  • Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk-, oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich sind
  • mit Wirkung für und gegen die Eigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen
  • einen Hausmeister auf Wunsch der Eigentümergemeinschaft einzustellen
  • einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, den Vorsitz zu übernehmen, sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen
  • Niederschriften über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verzug anzufertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
  • Niederschriften über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die gerichtlichen Entscheidungen ordnungsgemäß aufzubewahren
  • jedem Eigentümer eine Kopie der Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu übersenden
  • der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wunsch eine Hausordnung zur Beschlussfassung vorzulegen und für deren Durchführung zu sorgen
  • einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und sie der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen
  • Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen
  • Verträge mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums abzuschließen, zu verlängern, zu erneuern, zu verändern oder zu beenden, insbesondere Verträge mit Hauswarten, Hausmeistern oder sonst erforderlichem Dienstpersonal
  • die Auswahl der Versicherer zu treffen und die notwendigen Verträge abzuschließen und zu kündigen

Verwaltergebühr

Die Verwaltergebühr ist abhängig von Größe, Struktur und Abrechnungsart der Eigentumsanlage. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein Ihren Bedürfnissen entsprechendes Angebot.